Unsere Satzung

Art.1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bayrischer Rassekatzen Verein e.V., sein Sitz ist Adelzhausen. Er wurde am 14. Juni 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach unter der Nummer 790 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2 Zweck des Vereins

  • Zusammenschluss und Interessenvertretung von Züchtern, Haltern und Liebhabern aller Katzenrassen.

  • Austausch von Erfahrungen in allen Fragen rund um das Thema Katze: Genetik, Gesundheit, artgerechte Haltung, sowie Kenntnis und Beachtung des Tierschutzgesetzes.

  • Pflege des Vereinslebens, durch Kontakt untereinander, Abhaltung von Vereinsabenden und Informationsveranstaltungen.

  • Führung eines Wurfverzeichnisses im Kalenderjahr.

  • Förderung von Kontakten mit gleichartigen Katzenvereinen.

Art. 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige, keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Zudem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Der Verein führt:

1. Ordentliche Mitglieder: Statusbezeichnung OM

2. Ehe/Partnermitglieder: Statusbezeichnung  E/P

3. Mitglieder auf Probe: Statusbezeichnung  PR

4. Fördernde Mitglieder: Statusbezeichnung  FÖ

5. Ehrenmitglieder: Statusbezeichnung  EM

 

1. Ordentliche Mitglieder

Mitglieder, die nicht den Gruppen 2 mit 5 zuzurechnen sind, führen die Statusbezeichnung „Ordentliche Mitglieder“.

Mit Zustimmung des Vorstands ist auch eine Statusumwandlung von einem „Fördernden“-zu einem Ordentlichen Mitglied möglich.

Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und sind zur Nutzung sämtlicher Einrichtungen berechtigt, die der Verein zu bieten hat, sofern das Mitglied mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand ist und bereits ein Mahnverfahren eingeleitet wurde.

2. Ehe-/Partnermitglieder

sind Mitglieder, die mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz gemeinsam teilen. Sie werden als Ehe-/Partnermitglieder geführt und genießen die in der Beitragsordnung vorgesehene Partnerermäßigung sowie den Status eines ordentlichen Mitglieds. Sie haben bei Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

3. Mitglieder auf Probe

Mitglieder für die Zeit zwischen Eintritt in den Verein und Ablauf von einem Jahr werden als Mitglieder auf Probe geführt. Im Probejahr soll sich das neue Mitglied orientieren können, ob die Aktivitäten im Verein seiner Erwartungshaltung entspricht.

Im Gegenzug können sich der Vorstand und die Mitglieder vom neuen Mitglied ein Bild machen, ob es zum Verein passt.

Erfolgen vor Ablauf der Probezeit von Seiten des Vereins keine Einwendungen, so wandelt sich die Mitgliedschaft auf Probe nach Beendigung der Probezeit in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

Einwendungen sind schriftlich, unter Beachtung des Termins der Probezeitbeendigung, an den Vorstand zu richten, der dann bei der nächsten Vorstandssitzung zu einer Entscheidung gefordert ist. Bis dahin verlängert sich die Probezeit automatisch.

Mitglieder im Probejahr haben alle Rechte und Pflichten.

4. Fördernde Mitglieder

Mitglieder, die sich an den Vereinsaktivitäten nicht direkt beteiligen, den Verein aber mit dem in der Beitragsordnung festgesetzten Geldbetrag unterstützen, werden als Fördernde Mitglieder geführt.

Sie können entweder als solche neu in den Verein aufgenommen, oder mit Antrag auf Statusänderung aus einem ordentlichen Mitglied umgewandelt werden.

Ebenso ist auf schriftlichen Antrag eine Statusänderung von „FÖ“ auf „OM“ möglich

Bei Statusumwandlung ist jedoch immer die Zustimmung des Vorstands erforderlich.

Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und sind von der persönlichen Arbeitsleistung befreit.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

5. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Antrag des Vorstands der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen.

Ernannt werden Ehrenmitglieder somit von der Mitgliederversammlung.

Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, jedoch nicht von Umlagen befreit.

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über seine Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Neu in den Verein aufgenommene Mitglieder erhalten zunächst den Status Mitglied auf Probe (PR) Eine Doppelmitgliedschaft in einem weiteren Katzenverein oder – Verband ist untersagt.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Ableben, b) Austritt, c) Ausschluss

  • a) Ableben: Sofortiges Erlöschen der Mitgliedschaft, offene Zahlungen werden von den Hinterbliebenen nicht eingefordert.

  • b) Austritt: Es ist eine schriftliche Willenserklärung, die dem Vorstand 3 Monate vor dem Ende des Geschäftjahres vorliegen muss, erforderlich.

    Der Austritt aus dem Verein wird erst mit Rückgabe des Mitgliedsausweises und der schriftlichen Bestätigung seitens des Vereins gültig.

  • c) Ausschluss: Der Vorstand kann mit ¾ Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es in grober Weise oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen verstoßen hat.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Rechtsmittel bei Ausschlussverfahren:

Gegen den Beschluss des Vorstandes seht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung, das Recht des „Widerspruches“ zu. Dieser ist dem Vorstand innerhalb dieser Zeit schriftlich einzureichen.   Der Widerspruch ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln .Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

Ausschlussgründe
Ein Ausschluss muß erfolgen:
  • bei betrügerischen Veränderungen oder Fälschungen von Wurfmeldungen/Stammbäumen

  • bei betrügerischer Abgabe kranker Tiere

  • bei Ausstellung kranker Tiere, sofern nachweisbar ist, dass der Aussteller von der Krankheit.Kenntnis hatte.

  • bei rechtskräftiger Verurteilung einer Straftat die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen.

Ein Ausschluss kann erfolgen:
  • bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, Verordnungen und Richtlinien oder sonstige vom Vorstand, Verbandsorganen oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

  • bei einem verbands- oder vereinsschädigendem Verhalten.

  • bei Beleidigungen oder groben Störungen des Vereinsfriedens.

  • bei ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen.

  • bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

  • bei groben Verstößen in der Tierhaltung.

  • bei vorsätzlicher Widersetzung oder Zuwiderhandlung gegen Anordnungen des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.

Art.7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder zeitgerecht von vereinswichtigen Ereignissen,
( Mitgliederstand, Terminen, Änderungen, Eintritt von Neumitgliedern, finanziellen Angelegenheiten etc.) durch Rundschreiben oder in ähnlich geeigneter Form zu informieren.

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Vereinsordnung und Satzung in Anspruch zu nehmen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
Mit seinem Vereinseintritt verpflichtet sich das Mitglied:

  • die Aufgaben und Ziele des Vereins zu fördern und alle Bestimmungen der Satzung und ….Beschlüsse einzuhalten.

  • sich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und vereinschädigendes Verhalten zu unterlassen.

  • den Verein bei Vorbereitungen von Veranstaltungen, Ausstellungen oder sonstigen vereinsdienlichen Maßnahmen mit einer persönlichen Arbeitsleistung zu unterstützen.

  • den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.

  • die Zucht und artgerechte Haltung der Katzen gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Vereins, des Verbandes und der F.I.Fe zu betreiben.

  • alle Würfe in das Zuchtbuch des Verbandes über den BRKVe.V. eintragen zu lassen und .....die wahren Besitzverhältnisse der Zuchttiere offen zu legen.

  • den Katzen eine erstklassige Pflege und Ernährung angedeihen zu lassen.

  • bei auftretenden Krankheiten geeignete Maßnahmen zu unternehmen, damit eine mögliche Ansteckung und Verbreitung ausgeschlossen wird, einen Tierarzt zu Rate zu ziehen und zeitgleich den Zuchtwart und den Beirat für das Gesundheitswesen, die zusammen mit dem Vorstand zur Diskretion verpflichtet sind, zu informieren.

Art.8 Beiträge, Gebühren, Umlagen und Arbeitsleistung

Von den Mitgliedern werden erhoben:

  • Aufnahmegebühr

  • Jahresbeitrag

  • Bearbeitungsgebühren

  • Platzgebühren bei einer Info-Show oder Ausstellung

  • Arbeitsleistungsausgleichszahlungen

  • Umlagen

Näheres regelt die Finanzordnung, die vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Jahresbeitrag ist bis 31.Januar, die Aufnahme-, Bearbeitungs-, Stammbaum- und Platzgebühren sind nach Fälligkeit zu entrichten.

Umlagen werden nach Bedarf vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Mitglieder, die Beiträge, Gebühren, etc. nach Fälligkeit nicht oder nicht fristgerecht entrichten, werden an die Zahlung erinnert. Nach 14 Tagen erfolgt eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung, die mit Gebühren verbunden ist. Wird ab diesem Zeitpunkt eine nochmalige Mahnung erforderlich, liegt ein Ausschlussgrund vor, den der Vorstand bei der darauf folgenden Vorstandssitzung zu besprechen hat.

Art. 9 Organisation

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

Art. 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Bayrischen Rassekatzen-Vereins e.V.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitglieder- versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angaben der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Maßgebend für die fristgerechte Einladung ist der Poststempel, bzw. die Datumsangabe der jeweiligen Versendeart.

Die Tagesordnungspunkte werden durch den Vorstand festgelegt.
Vorschläge für die Tagesordnung von Mitgliedern müssen bis spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand ist bei der Mitgliederversammlung verpflichtet, von Mitgliedern beantragte Beschlusspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand kann, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss das tun, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Satzungsänderungen oder bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.

Jedes Mitglied kann sich durch eine schriftliche, formlose Vollmacht, die dem Wahlleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, vertreten lassen. Der Vertreter darf aber nur jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Ferner ist Abstimmung durch Briefwahl möglich.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen der Anwesenden.
Wenn es mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wünschen, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  • Entlastung und Abberufung des Vorstands

  • Wahlen

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das …vergangene Jahr vom Schatzmeister

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über Vereinsauflösung

  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr

  • evtl. über einen Nachtragshaushalt für das laufende Jahr

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Unter dem Tagespunkt Verschiedenes können in der Versammlung Anregungen gegeben und Wünsche geäußert, jedoch keine Beschlüsse herbeigeführt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich, ohne dass es der Aufnahme in die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung bedürfe, stets über folgende Punkte:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts

  • Entlastung des Vorstands

  • Beschlussfassung über den haushaltsplan für das kommende Jahr, Gegebenenfalls über einen Nachtragshaushalt für das laufende Jahr

  • Festlegung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

  • Wahl der Kassenprüfer

Art.11 Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender

  • 2. Vorsitzender

  • Schriftführer

  • Schatzmeister

  • Zuchtwart

  • Gesundheitsreferent

Mitglieder des Vorstands sind ordentliche Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Personalunion zwischen zwei Vorstandsposten ist zulässig, es müssen jedoch mindestens fünf Vorstandsmitglieder sein, ohne dass sich die Stimmenzahl erhöht.
Wird ein Vorstandsmitglied während des Laufs der dreijährigen Wahlperiode gewählt, so endet seine Amtszeit mit Ablauf des anderen Vorstands.

Aufgaben des Vorstands

  • laufende Geschäftsführung

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Überwachung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

Der Vorstand führt seine Geschäfte, soweit sie mit Geldeinnahmen und Ausgaben verbunden sind, unter Beachtung des Finanzplanes, es sei denn, außerplanmäßige Ausgaben werden durch Gesetz, durch Dritte oder durch nicht planbare Ereignisse unumgänglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, über die Protokolle zu führen sind.
Die Vorstandssitzungen werden einberufen und geleitet vom Vorstandsvorsitzenden.
Eine Vorstandssitzung ohne Sitzungsleiter ist nicht beschlussfähig, es sei denn, der Vorstandsvorsitzende hat die Leitung an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert, so ist auch sein Stellvertreter befugt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Aufgabenbereich des 1.Vorsitzenden

  • vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich

  • beruft und leitet Vorstands- und Mitgliederversammlungen

  • unterzeichnet Protokolle über diese Veranstaltungen

  • trägt der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht des Vorstandes vor ist für die Einhaltung der Regeln und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins verantwortlich

  • kann im Bedarfsfall Aufgaben an ein Vorstandsmitglied seiner Wahl, mit dessen Zustimmung delegieren

  • ist Ansprechpartner in allen Vereinsfragen

  • ist zuständig für die Ausrichtung und Organisation von Ausstellungen und Info-Shows

  • pflegt Pressekontakte und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit

Aufgabenbereich des 2. Vorsitzenden

  • vertritt in erster Linie den 1.Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit mit den gleichen Rechten und Pflichten

  • zuständig für Neuaufnahmen und zur Führung und Pflege der Mitgliederdatei und Homepage

Aufgabenbereich des Schriftführers

  • Anfertigung von Protokollen über Vorstandssitzungen, sowie Mitgliederversammlungen und Mitunterzeichnung dieser Protokolle und deren Versand an die Mitglieder

  • zuständig für vereinsinterne Veröffentlichungen

  • Erledigung der Korrespondenz in Zusammenarbeit mit dem 1.Vorsitzenden

  • Stellvertreter des 2.Vorsitzenden

Aufgabenbereich des Schatzmeisters

  • zuständig für die laufende Kassenführung, sowie für die Rechnungsbelegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Finanzplanung

  • zuständig für die Überwachung der Mitgliederbeiträge und aller anderen Gebühren mit Durchführung evtl. daraus sich ergebender Mahnverfahren

  • Stellvertreter des Schriftführers

Aufgabenbereich des Zuchtwarts

  • Ansprechkompetenz in Zuchtfragen für alle Mitglieder

  • Führung einer Züchter- und Wurfdatei

  • Überprüfung der Wurfunterlagen der Züchter

  • Beantragung der Stammbäume

  • Nach Erhalt der Stammbäume Aushändigung an die Züchter

  • Beratungsfunktion wo gewünscht oder erforderlich

  • Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsreferenten

  • Stellvertreter des Schatzmeisters

Aufgabenbereich des Gesundheitsreferenten

  • Weitergabe von Erkenntnissen und Neuerungen auf dem Gebiet Gesundheitswesen

  • Betreuung der Züchter und Katzenhalter

  • Betreuung der Einlasskontrolle bei Ausstellungen und Info-Shows

  • Zwingerbegutachtung, wenn erforderlich

  • Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart

  • Stellvertreter des Zuchtwarts

Beschlussfähigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht möglich

  • Sind dringende oder unaufschiebbare Entscheidungen erforderlich, so dürfen auch telefonische Rundrufe, SMS, eMail- oder Faxzuschriften zur gegenseitigen Abstimmung herangezogen werden. Es ist darüber ein Protokoll zu fertigen.

  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit

  • Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend und einverstanden sind, können auch ordentliche Vorstandssitzungen ohne Einhaltung von Formen und Fristen einberufen und abgehalten werden.

Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Die Mitglieder haben das Recht, nach den gesetzlichen bzw. satzungsgemäßen Regeln,
zu allen Mitgliederversammlungen die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Art.12 Kassenprüfer

Es werden jeweils zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungsführung für das abgelaufene Kalenderjahr unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie Gesetz und Satzung.
Sie unterrichten den Vorstand und die Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art.13 Einsetzen von Beiräten und Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Beiratsmitglieder zu berufen und Ausschüsse einzusetzen.
Beirats- und Ausschussmitglieder ernennt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
Beirats- und Ausschussmitglieder treten ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes nach außen nicht auf.

Art. 14 Ergänzende Vorschriften

Die Mitgliederversammlung hat eine Beitrags- und Finanzordnung zu beschließen.
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Art. 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an Animal Help Espana oder eine andere Tierschutzorganisation,die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Art.16 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.

Art. 17 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich für Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, ist Aichach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aichach.

Anhänge:
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Impressum

Verantwortlich für den Inhalt dieser Website
ist der Vorstand des Vereins:

Bayrischer Rassekatzen Verein e.V.
Burgstraße 9a - 86559 Adelzhausen
Telefon: 0 82 08 / 9 01 91
Fax:       0 82 08 / 95 87 97
E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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TICA LogoRegistergericht:
Amtsgericht- Aichach
Vereinsregisternummer: 790

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